Satzung
§1. Allgemeines
(1) Der Kleingartenverein ( Abgekürzt : KGV- genannt) führt den Namen:
Kleingartenverein Türkenburg 1914 e.V.
Er hat seinen Sitz in 96515 Sonneberg, Untere Wehd und versteht sich als Rechtsnachfolger der "Kleingartenanlage Türkenburg"
des ehemaligen VKSK im Bestand des heutigen Territoriums der Kleingartenanlage.
(2) Der Kleingartenverein ist im Amtsgericht Sonneberg unter der Nr. 340085 eingetragen.
(3) Der territoriale Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das gepachtete Grundstück des Kleingartenvereins
"Türkenburg 1914 e.V.".
(4) Der Kleingartenverein " Türkenburg 1914 e.V." ist Mitglied des " Kreisverbandes der Kleingärtner Sonneberg e.V."
(5) Das Wirtschafts-Geschäft und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2. Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
a) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung
der gesamten Bevölkerung.
b) Wecken und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, für das Kleingartenwesen
als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
c) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten zum Besten der
Allgemeinheit auf materiellem, geistigen und kulturellen Gebiet dienen.
d) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen, kameradschaftliche und gleichberechtigte
Zusammenarbeit aller Mitglieder des Vereins.
e) Der Weiterverpachtung, Unterverpachtung, Vergabe und Beaufsichtigung von Pachtland, des Bebauungs-und
Begrünungsplanes auf der Grundlage der gültigen vereinsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere
des Bundeskleingartengesetzes.
(5)Der Verein verwaltet das gepachtete Land und verpachtet es ausschließlich an Mitglieder des Vereins als
Kleingartenparzelle weiter.
§3. Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Mit der Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr
pro Parzelle und Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist die Aufnahme vollzogen.
(2) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
Sie sind Pächter innerhalb der Kleingartenanlage. Mit ihnen ist ein Pachtvertrag abzuschließen.
b) außerordentlichen Mitgliedern
Diese können Ehepartner oder Lebensgefährten der Gartenpächter sein, oder Personen, die einen Antrag auf Pacht eines
Gartens gestellt haben aber noch keinen zugewiesen bekommen haben.
c) Sowohl ordentliche, als auch außerordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und für jedes Amt wählbar.
(3) Auf eine Mitgliedschaft im Verein besteht kein Rechtsanspruch. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach
freiem Ermessen.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(5) Mit der Unterschrift zur Beitrittserklärung zum Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die Gartenordnung an und
verpflichtet sich, diese einzuhalten sowie seinen sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.
§4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Den Mitgliedern steht das Recht zu:
a) Bei den Beschlüssen und Wahlen in der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen,
Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen.
b) Die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Vereins nach den dafür festgelegten Ordnungen zu nutzen, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und mitzuwirken. Sie können Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den
Vorstand des Vereins mündlich oder schriftlich richten und haben ein Recht auf Bearbeitung und Beantwortung in einer
angemessenen Frist.
c) Die fachliche und Gemeinschaftsbetreuung und Gemeinschaftsberatung des Vereins in Anspruch zu nehmen und an
öffentlichen Gartenbegehungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Alle ihnen aufgrund der Satzung, der Gartenordnung, des Pachtvertrages und der jeweils gültigen Vereinsbeschlüsse
obliegenden Pflichten und Aufgaben zu erfüllen, die gesetzlichen und vereinsrechtlichen Regelungen, vor allem das
Bundeskleingartengesetz, zu beachten und einzuhalten sowie die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren.
b) Die Beiträge, Umlagen, Eurogegenwert für nicht geleistete Pflichtstunden, Gebühren, Grundsteuern und Pacht zum
fälligen Termin in festgesetzter Höhe an den Verein zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen
Beitrags-und Gebührenordnung.
c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsaufgaben des Vereins zu erbringen. Die Anzahl der
Arbeitsstunden und die Anrechnung von Stunden für feststehende Gemeinschaftsaufgaben sowie der Eurogegenwert
werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Arbeitsleistungen sind durch die Mitglieder des Vereins zu
erbringen und im laufenden Kalenderjahr, bzw. durch Fristsetzung des Vorstands, abzuleisten. Die Anzahl der
Arbeitsstunden gelten pro Parzelle. Die Ableistung der Stunden ist auf andere Personen übertragbar, sofern diese
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Nichtableistung der Stunden im laufenden Kalenderjahr, bzw. der Fristsetzung durch den Vorstand, hat gegenüber
dem Verein die Vergütung in Höhe des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Eurogegenwertes zu erfolgen.
In begründeten Ausnahmefällen (z.B.: Krankheit ) kann eine Übertragung in das Folgejahr erfolgen.
Hierzu ist durch das jeweilige Mitglied ein schriftlicher Antrag mit Angabe der Gründe an den Vorstand zu stellen.
Bei der Übertragung der Stunden auf das Folgejahr entscheidet der Vorstand.
Mitglieder des Vorstandes haben ihre Pflichtstunden mit den Verwaltungs-und Führungsaufgaben, ihrer jeweiligen
Position entsprechend zu erbringen.
§5. Vereinsstrafen
(1) Zu rügende Tatbestände, die mit Vereinsstrafen belegt werden können, sind:
- Verstöße gegen Weisungen des Vorstandes;
-Missachtung der Satzung und der Gartenordnung;
-Nichtbefolgen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
-Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele;
-Verletzung der Mitgliederpflichten;
-Stiftung von Unfrieden in der Kleingärtnergemeinschaft;
-Vereinsschädigendes Verhalten;
(2) Die möglichen Sanktionen sind vereinsinterne Maßnahmen. Nachstehende Sanktionen können zur Anwendung kommen:
a) Durch den Vereinsvorstand auf Vorstandsbeschluss, welcher dem Vereinsmitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen ist:
-Ermahnung bzw. Verwarnung;
-Befristeter Ausschluss von der Benutzung von Vereinseinrichtungen;
-1. und 2. Abmahnung mit Androhung der Kündigung bzw. Einleitung des Ausschlussverfahrens;
b) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes:
-Verlust des Vereinsamtes;
-Ruhen der Wählbarkeit in ein Vereinsamt;
-Entzug des Stimmrecht ( Dauernd oder Zeitweise );
-Ruhen der Mitgliedschaft;
-Ausschluss aus dem Verein;
(3) Für die Beantragung und Durchführung des Verfahrens zum Aussprechen von Sanktionen durch die Mitgliederversammlung
ist entsprechend dem §6 Abschnitt (3)b dieser Satzung zu verfahren.
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod des Mitglieds
(2) Austritt des Mitglieds
a) Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen und ist unter
Einhaltung einer Dreimonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) In Ausnahmefällen ( z.B. Wechsel des Wohnortes oder wenn das Mitglied aus anderen plötzlich eingetretenen Gründen
seinen Rechten und Pflichten nicht mehr nachkommen kann) kann der Vorstand auch einen Austritt ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist auf schriftlichen Antrag des Mitglieds im laufenden Kalenderjahr zustimmen. Die Erfüllung der finanziellen
Pflichten des ausscheidenden Mitgliedes entsprechend §7 dieser Satzung bleiben von dieser Festlegung unberührt.
(3) Ausschluss des Mitgliedes:
Mit Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss erlöschen mit Ausnahme des Anspruches des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen, Gebühren und Umlagen alle Rechtsverhältnisse aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
a) Der Vorstand des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss ein Mitglied aus dem Verein ausschließen wenn:
-das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein länger als drei Monate
im Rückstand ist;
-dem Mitglied durch den Vorstand entsprechend Bundeskleingartengesetz §8 Absatz (1) oder (2)
" Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist " oder entsprechend §9 (1) " Ordentliche Kündigung " das Pachtverhältnis
gekündigt wurde. Dabei sind für den §9 Bundeskleingartengesetz die dort festgelegten Termine und Fristen einzuhalten.
- das Mitglied bzw. von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Verstöße und
Pflichtverletzungen gegen die Satzung oder die Gartenordnung begehen, insbesondere den Frieden in der
Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, unwahre oder beleidigende Äußerungen über oder gegen ein Vereinsmitglied
tätigen oder verbreiten, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann.
Vor dem Beschluss des Vorstandes zu einem Ausschluss muss das betreffende Mitglied Gelegenheit bekommen, sich vor
dem Vorstand zu äußern. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Die Entscheidung des Vorstandes, bzw. der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich und mit Begründung, per
Einschreiben mitzuteilen. Das Mitglied kann danach beim Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des
Beschlusses schriftlich Widerspruch gegen diesen einlegen und beantragen, seinen Ausschluss bei der nächsten
Mitgliederversammlung von dieser entscheiden zu lassen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung (mit einfacher Mehrheit) ist dann endgültig.
Der Ausschluss bleibt bis zu seiner endgültigen Entscheidung und Beendigung rechtswirksam.
b) Die Mitgliederversammlung des Vereins kann durch Beschluss ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn:
-dem Mitglied die bürgerlichen Rechte aberkannt sind;
-ein Vorstandsbeschluss zum Ausschluss eines Mitglieds bereits vorliegt;
-das Mitglied gegen die Satzung und die Gartenordnung des Vereins grob verstößt, die Interessen des Vereins missachtet
und seinen Bestand gefährdet;
- das Mitglied trotz bereits ausgesprochener Vereinsstrafen weiterhin die gleichen oder andere Pflichtverletzungen begeht;
- weitere triftige Gründe vorliegen, über die die Mitgliederversammlung in Zulassung eines Ausschlussverfahrens zu
entscheiden hat;
Der Ausschließungsantrag an die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich mit Angabe der Gründe zu stellen.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, einen Ausschließungsantrag an die Mitgliederversammlung schriftlich über den
Vorstand des Vereins zu stellen. Dem Mitglied, gegen das der Antrag gestellt wird, ist dieser ohne Verzug mittels
eingeschriebenen Briefs mit Angabe der Gründe mitzuteilen. Gleichzeitig ist ihm der Termin der Mitgliederversammlung
mitzuteilen, an dem der Antrag behandelt wird. Vom Zeitpunkt des Zugangs des Briefs an, kann das Mitglied in der
Mitgliederversammlung nicht mehr mit abstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm
und dem Verein betrifft. Dem auszuschließenden Mitglied ist das Recht einzuräumen, sich schriftlich oder mündlich zu den
Sachverhalten zu äußern. Nimmt das auszuschließende Mitglied an der Mitgliederversammlung ohne triftigen Grund oder
unentschuldigt nicht teil, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass das Verfahren in Abwesenheit durchgeführt wird.
Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Zivilrechtliche Fragen sind hiervon nicht betroffen und lassen jederzeit den Rechtsweg zu.
§7. Beiträge, Gebühren, Umlagen
(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen und Gebühren.
a) Sofern ihre Höhe nicht vom Gesetz geregelt ist oder von anderen ( z.B. Versorgungsbetrieben wie Likra oder Wasserwerken )
vorgegeben wird, beschließt die Mitgliederversammlung die Höhe. Dieses wird in der Beitrags- und Gebührenordnung
festgelegt.
b) Den Zahlungstermin legt der Vorstand fest.
c) Für die Nutzung übergebenen Pachtlandes ist die festgelegte Pacht und die jeweilige Grundsteuer zu dem durch den
Verpächter festgelegten Zahlungstermin an den Verein zu entrichten.
d) Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen und beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahresbetrag zu
entrichten.
§8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung (§9 dieser Satzung )
(2) Der Vorstand ( §10 dieser Satzung )
(3) Der Kassenprüfungsausschuss (§11 dieser Satzung )
§9. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich ist in den ersten 5Monaten eines Kalenderjahres
eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie seine diesbezügliche Entlastung;
b) die turnusmäßige Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer in einem Zeitabstand von vier Jahren;
c) die Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Beiträge, Umlagen und Gebühren sowie die Anzahl der jährlich abzuleistenden
Pflichtstunden und ihren Eurogegenwert für nicht geleistete Stunden;
d) die Beschlussfassung über beantragte Vereinsstrafen gemäß § 5 dieser Satzung;
e) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Zweckänderung des Vereins, der Änderung der Gartenordnung, der
Auflösung des Vereins sowie weiterer vorliegender Anträge;
(3) Die Einberufung der turnusmäßigen Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand zu erfolgen. Er kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Er muss diese einberufen,
wenn sie von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
a) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der beabsichtigten
Beschlussfassungen unter Beachtung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Für jedes Mitglied muss die Tagesordnung
ersichtlich sein ( z.B. in den Schaukästen des Vereins). Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Frist auf
drei Wochen verkürzt werden.
b) Die Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung aller Vereinsmitglieder, unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht
möglich.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung bis zum Erreichen einer
Stimmenmehrheit erneut durchzuführen. Zur Änderung der Satzung des Vereins, des Zwecks des Vereins und der Auflösung
des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.
c) Anträge zur Mitgliederversammlung, die zusätzlich zu der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung und vorgesehenen
Beschlussfassung gestellt werden, müssen schriftlich an die Adresse des Vorstandes eingereicht werden. Verspätete Anträge
können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung nur aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
d) Anträge auf Änderung der Satzung, Änderung des Zwecks des Vereins und Auflösung des Vereins dürfen nicht als
Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Sie müssen mindestens von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich
gestellt werden.
(4) Für die Durchführung der Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer wird bestimmt:
a) Die Wahlhandlung wird offen durch Handaufheben durchgeführt. Gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist,
wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit ist die Wahl zu wiederholen. Über jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln abzustimmen.
b) Wählbar ist jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der
Versammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt haben, das es
der Kandidatur zustimmt und die Wahl annehmen würde.
c) Die Kandidaten für die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfung werden durch den Vorstand vorgeschlagen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, zusätzliche Kandidaten vorzuschlagen.
(5) Über alle Mitgliederversammlungen, Wahlhandlungen und gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll schriftlich zu fertigen.
Der wesentliche Inhalt der Wahlhandlungen und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind im Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben und durch den geschäftsführenden Vorstand zu bestätigen.
Die Protokolle über Mitgliederversammlungen und Wahlhandlungen sind in den Vereinsunterlagen zu archivieren.
Jedes Mitglied hat das Recht, in Anwesenheit von mindestens zweier Vorstandsmitglieder, diese Protokolle einzusehen.
§10. Der Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/ der 1. Vorsitzenden
b) dem/ der 2.Vorsitzenden
c) dem/ der Schriftführer/in
d) dem/ der Kassenwart/in
(2) Der Vorstand wird auf 4 Kalenderjahre gewählt. Er ist jederzeit wiederwählbar.
Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämterbetrauen. Der
geschäftsführende Vorstand (§26BGB) besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, diese vertreten den Verein jeweils einzeln,
gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
-Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Durchführung von
Vorstandssitzungen in den Zeiträumen zwischen den Mitgliederversammlungen.
- Den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller in
die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.
- Die Anfertigung bzw. Entgegennahme der Berichte über die laufenden Geschäfte und Tätigkeiten im Verein.
-Beratung und Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeit des Vereins und nach
Maßgabe dieser Satzung.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, seine eigenen Vorstandsbeschlüsse sowie der Einhaltung
der Vereinssatzung und der Gartenordnung gebunden.
(4) Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied des Vereins innerhalb der Wahlperiode aus,
ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmt der Vorstand ein
Mitglied, dieses bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
a) Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder ist aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Einen wichtigen Grund stellt beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung, die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit oder der Vertrauensverlust durch die Mehrheit
der Vereinsmitglieder, für den Vorstand dar.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
c) Auf Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben von
Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben( wie z.B.: Wasserwart,
Gartenfachberater oder Beauftragter für Arbeitseinsätze).
d) Über alle Vorstandssitzungen und gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftliche Protokolle zu führen und diese darin zu
dokumentieren.
e) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins grundsätzlich ehrenamtlich. Notwendige und begründete Auslagen werden
entsprechend den rechtlichen Bestimmungen erstattet. Angemessene Aufwandsentschädigen können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung gewährt werden , jedoch nur bis zur max. Höhe der Ehrenamtspauschale (§3 Nr.26a EStG).
f) Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegt insbesondere:
1.Vorsitzende/r
Dem/ der 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins und der Vorstandschaft. Er/ Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht laut Satzung anderen Vorstandsmitgliedern übertragen sind. Er/Sie berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit
der Vorstandsschaft. Er/Sie prüft Anträge der Mitglieder zum Um, Aus und Neubau von Lauben, Gartenhäusern usw. auf
Grundlage der Bauordnung des Kreisverbandes der Kleingärtner Sonneberg e.V. und der Gartenordnung des Vereins
und unterbreitet dem Vorstand entsprechende Vorschläge zur Genehmigung oder Ablehnung. Er/Sie prüft Anträge zur
Mitgliedschaft im Verein und unterbreitet dem Vorstand entsprechende Vorschläge zur Annahme oder Ablehnung und stellt
entsprechend Nutzungs- oder Pachtverträge aus.
2.Vorsitzende/r
Der/ Die 2. Vorsitzende erfüllt innerhalb des Vereins die Aufgaben des 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit. Er/Sie
leitet die Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter, führt den Nachweis über alle gefassten Vereins-und
Vorstandsbeschlüsse und deren Realisierung, nimmt die Abrechnung der Stunden für Arbeitsleistung vor, bearbeitet Anträge
von Mitgliedern und trägt diese dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Er/Sie organisiert
das Gemeinschaftsbauwesen des Vereins, die Instandhaltung und Werterhaltung der baulichen Gemeinschaftseinrichtungen
und unterbreitet der Vorstandschaft Vorschläge über notwendige und durchzuführende Arbeitseinsätze.
Der/Die Kassenwart/in
Er/Sie hat alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch-und Kassenmäßig zu verwahren und nachzuweisen. Er/Sie stellt den
Finanzplan des Vereins auf und ist dafür verantwortlich, dass keine finanziellen Bewegungen ohne Beleg durchgeführt werden
und die Verwendung der finanziellen Mittel nur auf Grundlage der Satzung des Vereins und den darauf basierenden
Beschlüssen erfolgt.
Er/Sie legt in der Mitgliederversammlung über die Verwendung der finanziellen Vereinsmittel im Auftrag des Vorstandes
Rechenschaft mittels Finanzbericht ab.
Der/Die Schriftführer/in
Er/Sie hat alle Schriftstücke des Vereins anzufertigen, soweit diese nicht vom übrigen Vorstand selbst geschrieben werden.
Insbesondere obliegt ihm/ihr die Aufgabe, über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokolle oder
Niederschriften anzufertigen sowie die gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane zu dokumentieren und zu archivieren.
§11. Die Kassenprüfung/ Revisionskommission
(1) Durch die Mitgliederversammlung werden ein bis zwei Vereinsmitglieder analog der turnusmäßigen Vorstandswahl für
die Dauer von 4 Jahren zur Revisionskommission gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl.
a) Die Revisionskommission ist nicht Mitglied des Vorstandes, sie ist Kontrollorgan der Mitgliederversammlung und kann auf
Verlangen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Revisionskommission ist verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch,
die Bankkontoauszüge und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes zu prüfen. Sie muss
diese Prüfung mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel zum Jahresabschluss, vornehmen.
a) Grundlage für die Verwendung der finanziellen Mittel bildet diese Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
die Vorstandsbeschlüsse. Für Pflichtaufgaben wie Pacht, Steuern, Wasserkosten, Elektroenergie, Pflichtversicherungen usw. sind
keine Beschlüsse erforderlich.
Als Nachweis genügt die Rechnungslegung des Gläubigers. Dies gilt auch für den Rechtsverkehr zwischen dem Verein und dem
Kreisverband der Kleingärtner Sonneberg e. V.
b) Am Schluss des Rechnungsjahres obliegen ihr eine ordnungsgemäße Prüfung des gesamten Rechnungswesen des Vereins
sowie die Bestätigung der Abrechnung der Wirtschaftstätigkeit.
Über seine Arbeit und Prüfergebnisse sind schriftliche Protokolle anzufertigen.
c) Die Ergebnisse der Arbeit sind in der Mitgliederversammlung mittels Berichterstattung bekanntzugeben.
Die Revisionskommission schlägt der Mitgliederversammlung vor, dem Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen. Sie hat das Recht weitere Vorschläge zur Arbeit mit den finanziellen und materiellen Mitteln des
Vereins der Mitgliederversammlung zu unterbringen und zur Beschlussfassung einzubringen.
§12. Die Gartenordnung
(1) Gemäß dem Ziel des Kleingartenvereins " die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des
Kleingartenwesens und eine sinnvolle kleingärtnerische Nutzung gemäß §1 des Bundeskleingartengesetzes auf dem Territorium
des Vereins zu sichern" sind die Belange des Natur-und Umweltschutzes stets zu beachten und die geltenden Regelungen der
Kommune zu berücksichtigen.
a) Die kleingärtnerische Nutzung umfasst insbesondere die Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf des
Kleingärtners und die Erholungsnutzung.
b) Zur Gewährleistung der Zielsetzung erlässt die Mitgliederversammlung die Gartenordnung des Vereins. Sie ist kein Bestandteil
der Satzung aber für alle Mitglieder verbindlich anzuwenden.
§13.Eigentumsbegriff
(1) Eigentum des Kleingartenpächters sind der auf der von ihm gepachteten Fläche befindliche Bewuchs, Zäune (soweit sie nicht
dem Nachbarn gehören ), Elektro-und Wasserleitungen sowie die Gartenlaube und sonstige Bauten und Ablagerungen.
a) Für sein Eigentum ist jeder Pächter selbst verantwortlich. Er hat insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass bei Abgabe des
Gartens, dieser sich in normalen Kulturzustand befindet.
b) Sollte sich bei beabsichtigter Abgabe des Gartens kein Käufer innerhalb der vom Vorstand festgelegten Frist finden, ist der
abgebende Pächter verpflichtet, sein Eigentum auf eigene Kosten von der Pachtfläche zu entfernen und diese dem Vorstand in
beräumten , sauberen Zustand zu übergeben. Sollte er dieser Verpflichtung innerhalb der vom Vorstand festgelegten Frist nicht
nachkommen, ist der Vorstand berechtigt, zur schnellstmöglichen Wiederverpachtung des Gartens, die Beräumung zu Lasten
des abgebenden Pächters vorzunehmen.
c) Bis zur endgültigen Rückgabe des abzugebenden Gartens an den Vorstand trägt der bisherige Pächter alle Kosten, die dem
Verein insbesondere dadurch entstehen, dass er den Garten nicht satzungsgemäß weiterverpachten kann.
§14.Auflösung des Vereins
(1) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks, verfällt das, nach Begleichung aller
Verbindlichkeiten, verbleibende Vermögen an den Kreisverband der Kleingärtner Sonneberg e.V. und darf von diesem
ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke verwendet werden.
a) Die Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Rechtsanspruch auf
Vereinsvermögen.
§15. Übergangsregelungen
(1) In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Einberufung und
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt zeitweise Übergangsregelungen zu beschließen
bzw. zu treffen.
(2) Der Vorstand hat in den darauf folgenden Mitgliederversammlungen die Vereinsmitglieder von den getroffenen
Übergangsregelungen zu unterrichten und gegebenenfalls entsprechende Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.
§16. Gültigkeit und Gerichtsstand
(1) Diese Satzung wurde in ihrer Neufassung auf der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins "Türkenburg 1914 e.V. "
am 07.03.2015 angenommen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung
verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
(2) Sollten die sich in dieser Satzung bezogenen gesetzlichen Bestimmungen ändern, behält die Satzung in den dann gültigen
Fassungen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Gültigkeit, vorausgesetzt sie ist dadurch nicht mit ihnen unvereinbar geworden.
In diesem Fall würde bis zu einer Satzungsänderung oder Neufassung für die zutreffenden §§ das neu geltende Recht
Anwendung finden.
(3) Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben könnten, ist das Amtsgericht Sonneberg
zuständig.
1. Vorsitzende 2.Vorsitzender
Rosi Gesell Peter Bartels